Fremder Hundeführer haftet
Tierhalterhaftpflicht greift nicht
Wer einen fremden Hund aus Gefälligkeit ausführt, haftet wie der Tierhalter, wenn das Tier Personen verletzt.
Das berichtet die "Monatsschrift für Deutsches Recht" unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm.
Nach dem Richterspruch greift in diesem Fall zwar nicht die gesetzlich geregelte Tierhalterhaftpflicht. Allerdings haftet der Gelegenheits-Hundeführer persönlich für die Verletzung seiner Aufsichtspflicht. (Az.: I-9 U 91/14).
Anders ist es, wenn ein professioneller Haushüter den Hund ausführt: Im Schadensfall greift die Betriebshaftpflichtversicherung der Haushüter-Agentur.
Gut betreut und Steuern gespart
Aktuelle Entscheidung aus dem Steuerrecht
Der Fall: Die verheirateten Kläger ließen sich während ihres Urlaubs ihre Hauskatze von einem Tier- und Wohnungsbetreuung spezialisierten Unternehmen in ihrer Wohnung betreuen.
Das Unternehmen stellte ihnen dafür 300 Euro in Rechnung. In ihrer Steuererklärung beantragten die Kläger für die Betreuungskosten eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG, was das Finanzamt ablehnte.
Die Rechtslage: Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen um 20 Prozent, höchstens 4000 Euro, der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen. Für Handwerkerleistungen gilt gemäß § 35 a Abs. 3 EStG eine besondere Regelung.
Die Entscheidung: Der BFH hat den Klägern mit Urteil vom 3. September 2015 (Az. VI R 13/15) recht gegeben. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG ist, so das Gericht, für Dienstleistungen zu gewähren, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen. Eine solche Nähe bestehe insbesondere bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen, die normalerweise durch Mitglieder des Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt würden und regelmäßig anfielen. Da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und sonstige Beschäftigungen des Tieres regelmäßig anfielen und typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt würden, gehöre die Versorgung und Betreuung eines Haustieres im Haushalt des Steuerpflichtigen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, für die die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden könne.
Helfender Nachbar haftet oft nicht
Ersatz nur bei grober Fahrlässigkeit
Wer im Urlaub Freunde oder Nachbarn das Haus hüten, die Blumen gießen und die Wohnung lüften lässt, erlebt manchmal eine böse Überraschung - etwa wenn die wertvolle Blumenvase nur noch aus Scherben besteht. Oder, schlimmer noch, die Wohnung "leer geräumt" ist, da die freundliche Nachbarin einmal vergessen hatte, die Terrassentür abzuschließen.
Wer haftet dann für die Schäden? Regelmäßig nicht diejenigen, die sich als - kostenlose - Helfer verdient machen wollten, dabei aber einfach ungeschickt waren. Denn wer einem anderen aus Gefälligkeit zur Seite steht, der rechnet natürlich nicht damit, dass er für Schäden aufkommen muss, die er versehentlich angerichtet hat. So haben die Gerichte regelmäßig entschieden. Ob aus moralischen Gründen doch "Ersatz geleistet" wird, ist die Frage.
Davon abzugrenzen sind Situationen, in denen die Helfer zwar nicht vorsätzlich, aber doch grob fahrlässig Schäden verursacht haben. So könnte ein Gericht durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass ein Urlauber nicht damit rechnen muss, dass der Nachbar vergisst, den Wasserhahn zuzudrehen, was die Überschwemmung der kompletten Wohnung zur Folge hat. Oder dass er über Stunden die Tür offen stehen lässt, während er im eigenen Garten werkelt, was Dieben die Arbeit leicht macht, sich an Nachbars Schätzen zu bereichern.
Wohl dem, der als "Haushüter" für solche Fälle auf eine private Haftpflichtversicherung zurückgreifen kann, die dann einspringen wird. Wenn dem Haushüter nämlich kein Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden könnte, müsste auch der Versicherer nicht leisten, weil es dann ja keine "Schuld" gäbe, die zu begleichen wäre - allerdings bieten einige Versicherer auch für solche Fälle Deckungsschutz an - gegen Aufpreis, versteht sich.
Und was passiert, wenn der Nachbar seine Haustiere daheim lässt, der Obhut des "Haushüters" überlässt und der helfende Nachbar von dem Tier gebissen wird? Handelt es sich um ein "Nutztier", das beispielsweise den Hof bewacht, so käme es darauf an herauszufinden, wer Schuld an dem Desaster trägt, ob der Vierbeiner zum Beispiel nicht richtig angeleint war. Ansonsten wäre es ein "Luxustier", wofür Frauchen oder Herrchen generell einzustehen haben - oder ihre Tierhalter-Haftpflichtversicherung.
Profis haften
Professionelle Haushüter haften nicht nur bei grober Fahrlässigkeit für ihre Fehler - sie werden schließlich für einwandfreie Arbeit bezahlt. Das ist so wie in jedem anderen Beruf auch.
(Quelle: Kölner Stadtanzeiger)
Einsatz professioneller Haushüter wird gefördert Gute Nachricht für Steuerzahler
Wer einen professionellen Haushüter legal beschäftigt, wird mit einem dicken Steuerbonus belohnt.
Seit Anfang der 80er Jahre wirken auch in Deutschland professionelle Haushüter, die bei Abwesenheit des Hausherrn in das Objekt einziehen und Haus, Garten und Haustiere betreuen. Sie können eine positive Bilanz ihres Wirkens vorstellen: Mehr als 500.000 Einsatztage ohne einen Wohnungseinbruch und weit über 20.000 zufriedene Tierhalter, die ihre Haustiere und ihr Heim einer Haushüter-Agentur anvertrauten.
Auch bisher wurde Haushüten als haushaltnahe Dienstleistung schon steuerlich begünstigt. Bei diesen Dienstleistungen winken jetzt noch höhere Steuerentlastungen. Wer jetzt eine selbständige oder angestellte Hilfe in seinem Haushalt beschäftigt, kann 20 Prozent seiner Aufwendungen bis zu 20.000 Euro im Jahr absetzen. Das entspricht einer Steuerersparnis von bis zu 4.000 Euro im Jahr. Daneben können noch Kosten für Handwerkerarbeiten von bis zu 6.000 Euro im Jahr geltend gemacht werden. Um diese Aufwendungen von der Steuerschuld absetzen zu können, muss eine ordentliche Rechnung mit Steuernummer und ein Beleg für die Überweisung des Rechnungsbetrags an das Unternehmen vorgelegt werden. Bargeld darf nicht fließen.
Die massiven Verbesserungen sollen vor allem die in diesen Dienstleistungsbereichen häufig angebotene Schwarzarbeit eindämmen. Viele Bürger sind sich der Risiken nicht bewusst, wenn sie einen Haushüter schwarz beschäftigen. In aller Regel besitzen diese weder ein angemeldetes Gewerbe noch haben sie eine ausreichende Betriebshaftpflicht-Versicherung abgeschlossen. Im Falle eines Schadens kann deshalb nur auf den Haushüter als Privatperson zurückgegriffen werden. Daneben droht noch ein nicht unbeachtliches Bußgeld.
Sicher ist sicher - Versicherung für Hunde
Haustiere sind aus unserem Leben nicht mehr wegzudenken. Sie sind Spielkameraden in der Kindheit, Gesellschafter im Alter und Wächter an der Haustür. Aber niemand kann die Verhaltensweise eines Hundes hundertprozentig voraussehen und jeder Hund kann von Unfällen oder Krankeit betroffen sein.
Eine "Hunde sicher plus Versicherung" schützt vor unangenehmen finanziellen Überraschungen.
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In der Reisezeit droht Infektionsgefahr für Tiere
Die Koffer sind gepackt, die Reise gebucht - bald geht es in den Urlaub. Doch wohin mit den geliebten Vierbeinern? Hund und Katze kommen zu den Verwandten, in eine Tierpension oder werden sogar mitgenommen. Dann sind sie ihrer gewohnten Umgebung entrissen und erleben dies als massiven Stress, der für sie, ähnlich wie beim Menschen, einen Angriff auf das Immunsystem bedeutet.
Die Folge: "Die Abwehr sinkt und sie sind anfälliger für Krankheiten, wie z. B. Katzenseuche. In der fremden Umgebung ist die Infektionsgefahr höher, da hier statt der gewohnten Keimflora auch femde Bakterien, Pilze oder Viren drohen."
In Tierpensionen, in denen viele Tiere auf engem Raum aufeinander treffen, schwindet zudem die Intimsphäre. Auch bei sonstigen Reisen wird das Immunsystem Gefahren ausgesetzt.
Ein Haushüter sichert einen sorgenfreien Urlaub, weil er rund um die Uhr bei dem Haustier wohnt, also die normale Abwicklung, das bekannte Fressen und die Spaziergänge in bekannter Umgebung stattfinden. Noch besser: "Der Haushüter hat viel mehr Zeit für das Tier, da dessen Betreuung die Hauptaufgabe ist."
Eis und Schnee - wer muss wann räumen?
Die wichtigsten Winterregeln für Hausbesitzer, Mieter und Passanten
1. Wer muss räumen oder streuen?
Grundsätzlich ist der Eigentümer oder Vermieter für den Winterdienst zuständig. Er kann diese Aufgabe per Mietvertrag oder Hausordnung den Mietern übertragen. Dennoch bleibt der Vermieter mitverantwortlich und muss kontrollieren, ob das Räumen und Streuen auch klappt. Beruf oder Krankheit entbinden übrigens nicht von der Räumpflicht. In diesem Fall muss für Ersatz gesorgt werden.
2. Wo muss geräumt oder gestreut werden?
Schnee geschippt und bei Glätte gestreut werden muss vor allem auf dem Bürgersteig vor dem Haus. Dabei reicht es, wenn ein Streifen von ein bis 1,20 Meter Breite frei ist, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbeikommen. Der Weg für parkende Autofahrer zum Bürgersteig braucht nicht extra geräumt werden. Auf dem Grundstück muss der Haupteingang, der Weg zu den Mülltonnen, Stellplätzen oder Garagen frei sein. Als Faustregel gilt: Streuen ist wichtiger als fegen. Granulat oder Sand sind im Interesse der Umwelt erste Wahl. Mancherorts ist Streusalz für Privatleute sogar verboten.
3. Wann muss geräumt werden?
Vor sieben Uhr und nach 21 Uhr muss in der Regel niemand mit der Schneeschippe in die Kälte. Ausnahmen gelten etwa für Gastwirte, die während ihrer Öffnungszeiten immer für freie Wege sorgen müssen. Bei Dauerschneefall oder ständigem Eisregen kann abgewartet werden, bis sich das Wetter beruhigt hat. Wenn die Witterung es verlangt, muss auch mehrmals täglich zu Schaufel und Streumittel gegriffen werden.
4. Wer kommt für Schäden auf?
Stürzt ein Fußgänger auf einem ungestreuten oder ungeräumten Weg und verletzt sich, holt sich die Krankenversicherung das Geld vom säumigen Streupflichtigen zurück. Bei Schmerzensgeldforderungen des Verletzten springt die private Haftpflichtversicherung ein. Streut der Versicherte aber nach mehreren Unfällen immer noch nicht, verliert er seinen Versicherungsschutz und muss den Schaden selbst zahlen. Doch auch Fußgänger müssen aufpassen und können nicht verlangen, dass ihnen jede kleine Eisfläche aus dem Weg geräumt wird.
5. Gut zu wissen:
Hausbesitzer, die z. B. während eines Winterurlaubes die Dienste einer VDHA-Haushüteragentur in Anspruch nehmen, brauchen sich über die ihnen gesetzlich auferlegte Räum- und Streupflicht weiter keine Gedanken machen. Während der Abwesenheit des Kunden sorgt der Haushüter stets dafür, dass die notwendigen Wege frei von Eis und Schnee bleiben. Kommt es trotz aller Sorgfalt des Haushüters dennoch einmal zu einem Schaden, haftet im Zweifelsfall die Betriebshaftpflichtversicherung der zuständigen Agentur.
(Quelle: KSTA / afp)
Mieter abwesend - alles was Recht ist
Ist der Mieter längere Zeit abwesend, muss er dem Vermieter keinen Wohnungsschlüssel überlassen. Er sollte ihm aber mitteilen, bei wem (Name, Anschrift) der Wohnungsschlüssel im Notfall abgeholt werden kann. Länger heißt: ab etwa einer Woche / l4 Tage.
Der Vermieter darf die Wohnung nur bei Gefahr im Verzug (etwa bei Wasserrohrbruch, undichter Gasleitung, Brand oder Deckeneinsturzgefahr) betreten. Arbeitet man für eine begrenzte Zeit in einer anderen Stadt, hat man Anspruch darauf, Teile der Wohnung untervermieten zu dürfen. Man muss aber jederzeit in seine Wohnung zu rückkommen und dort schlafen können - Untervermietung zu 100 Prozent geht also in der Regel nicht.
Schaut der Nachbar nach dem Rechten und vergisst die Wohnungstür abzuschließen, wird ein möglicher Einbruchsschaden über die Haftpflicht- oder Hausratversicherung des Nachbarn beziehungsweise die eigene reguliert. Bezahlt man den Nachbarn aber für seine Nettigkeit, so handelt es sich nicht mehr um Nachbarschaftshilfe und die Haftpflichtversicherung greift nicht. (Quelle: MieterMagazin)
Haushüter sind wirksam gegen Einbruch
Der bei einem Wohnungseinruch verursachte materielle Schaden ist oft nicht das Schlimmste. Der Eingriff in die Privatsphäre verursacht vielmehr traumatische Verletzungen mit weitreichenden Folgen.
Um Empfehlungen für vorbeugende Einbruchsicherungen zu erarbeiten, beauftragte das Deutsche Forum für Kriminalprävention mi Unterstützung durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. das Institut für Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaften der Ruhr-Universität Bochum mit der Durchführung einer Studie.
Die Kriminologen forschten an der Quelle und befragten Täter, die meist zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden waren.
Die Wissenschaftler gewannen dabei Erkenntnisse über die Art und Weise der Tatbegehung, die Tatzeiten und die Wirkung von Präventivmassnahmen.
Als Konzequenz aus der Studie wird empfohlen, Gebäude möglichst nicht leer stehen und z.B. während der Urlaubszeit von Freunden oder professionellen Haushütern bewohnen zu lassen.
(Quelle: Weisser Ring)